Täter unbekannt: PHV leistet bei Personenschäden
Erleidet der Versicherungsnehmer unverschuldet einen Personenschaden und der Täter kann nicht ermittelt werden, greift die Opferhilfe unserer PHV. Wie genau? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wir klären auf.
Täter nicht ermittelbar – und jetzt?
Opfer einer Straftat: Ein Versicherungsnehmer wird im Straßenverkehr von einem E-Bike-Fahrer mit erhöhter Geschwindigkeit angefahren und schwer verletzt – der Schädiger flieht. Ein Krankenhausaufenthalt, diverse therapeutische Maßnahmen und Verdienstausfälle sind die Folge. Doch der Schädiger kann nicht ermittelt und somit auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Stellt sich die Frage: Wer kommt für z.B. Therapiekosten und finanzielle Einbußen des Geschädigten auf? Und wie ist es um ein Schmerzensgeld bestellt? Die Antwort: Die VHV lässt ihre Kunden nicht im Stich.
So funktioniert die Opferhilfe
Hat der Versicherungsnehmer die VHV Privathaftpflichtversicherung EXKLUSIV mit BEST-LEISTUNGS-GARANTIE abgeschlossen, greift in Fällen wie diesem die Opferhilfe. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn der Versicherungsnehmer einen Personenschaden durch Dritte erlitten hat, doch der Schädiger unbekannt bleibt und somit keine Schadenersatzansprüche gegen ihn durchgesetzt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Fahrerflucht wie in unserem oberen Beispiel oder sogar um eine Gewalttat handelt – zum Beispiel, wenn der Versicherungsnehmer grundlos niedergeschlagen wird.
Voraussetzungen für Opferhilfe
Folgende Voraussetzungen müssen für die Leistung der Opferhilfe gegeben sein:
- Es muss sich um eine vorsätzliche Straftat handeln.
- Es muss Strafanzeige bei der Polizei gegen unbekannt gestellt worden sein.
- Das Verfahren muss eingestellt worden sein, da die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos sind und der Täter unbekannt geblieben ist.
- Die VHV hat Einblicke in die Ermittlungsakte erhalten.
So reguliert die VHV
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die VHV im Rahmen der Opferhilfe bis zu einer Summe von 50.000 Euro zum Beispiel Schmerzensgeld, Kosten für therapeutische Behandlungen (die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden) und kompensiert unter Umständen sogar Verdienstausfälle. Leistungen für psychische Folgeschäden und Sachschäden wie ein defektes Fahrrad sind hingegen nicht mit eingeschlossen.
Gut zu wissen: Opferhilfe als erweiterte Forderungsausfalldeckung
Normalerweise greift die Forderungsausfalldeckung der PHV nur dann, wenn gerichtlich ein Titel gegen den Schädiger erwirkt wurde, dieser jedoch nicht für den Schaden aufkommen kann. Die Opferhilfe geht darüber hinaus und leistet auch bei unbekannten Tätern.
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