Neuregelung der KH-Richtlinie: Anpassung der AKB zum Rennausschluss
Aufgrund gesetzlicher Neuerungen wird der Rennausschluss in den AKB der Kfz-Haftpflicht angepasst. Was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie hier.
KfzPflVV-E: Neuregelung erfordert Anpassung der AKB
Die Umsetzung der neusten europäischen KH-Richtlinie macht eine Anpassung des Rennausschlusses in den AKB der Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich: Der Ausschluss greift nur noch dann, wenn bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität auf abgeschlossenem Gelände mit Zugangsbeschränkung eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5 d PflVG-E besteht. Fehlt eine ausreichende Motorsporthaftpflichtversicherung, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer von nun an eintrittspflichtig. So wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung jetzt nicht mehr zwischen behördlich genehmigten und ungenehmigten Rennen unterschieden (A.1.5.2 AKB).
Neue Obliegenheit ermöglicht Sanktionen
Ergänzend zu der bisherigen Obliegenheit nach D.1.1.4 AKB, nicht an ungenehmigten Rennen teilzunehmen, hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Nr. 2a KfzPflVV-E die Möglichkeit eröffnet, in der Kfz-Haftpflicht eine zusätzliche Obliegenheit zu vereinbaren. Diese räumt den Versicherern eine Sanktionsmöglichkeit ein, wenn der Versicherungsnehmer an einer Motorsportveranstaltung teilnimmt, ohne hierfür die vorgeschriebene Motorsporthaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. In die AKB für die Kfz-Haftplicht wird deshalb die neue Obliegenheit in D.1.2.2 AKB aufgenommen.
Heißt konkret: Liegt keine Motorsporthaftpflichtversicherung vor, regulieren wir den Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten, können den Versicherungsnehmer aufgrund von Obliegenheitsverletzungen jedoch in Regress nehmen.
Übrige Sparten: Ausschluss bleibt bestehen
In den Sparten Kasko, Schutzbrief, Kfz-Unfall und Fahrerschutz bleibt die Teilnahme an behördlich genehmigten Motorsportveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ausgeschlossen. Dabei kommt es für den Ausschluss nicht darauf an, ob die für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten in § 5d PflVG-E vorgeschriebene Motorsporthaftpflichtversicherung besteht. Die Ausschlüsse in Kasko, Schutzbrief, Kfz-Unfall und Fahrerschutz wurden lediglich an das neue Wording des Ausschlusses in der Kfz-Haftpflicht angepasst.
Ausblick für den Bestand
Für den Bestand wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis Ende des Jahres 2024 geschaffen. Damit gilt für bestehende Versicherungsverträge die bisherige Regelung übergangsweise fort. Wir werden den Bestand rechtzeitig vor dem Jahreswechsel über die Neuerungen und die dann geltenden Vorschriften informieren.
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